Piloten-Informationen

Regelung der Entgelte (Entgeltordnung) für den Verkehrslandeplatz Riesa nach § 19 b Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Am Verkehrslandeplatz Riesa sind Entgelte für die Landung, das Abstellen von Luftfahrzeugen nach § 1 Abs. 2 LuftVG sowie für sonstige Nutzungen und hier aufgeführte Leistungen zu entrichten.

Alle im folgendem genannten Entgelte unterliegen sinngemäß der Vorschrift nach § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG), so dass der Entgeltsschuldner die Umsatzsteuer voll zu tragen hat.

1. Landeentgelte

1.1  Für Landungen von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Landeentgelt) nach Maßgabe dieser Entgeltordnung an den Flugplatzbetreiber zu entrichten (Übersicht 1). Das Landeentgelt wird mit der Landung fällig.

1.2  Für Motorflugzeuge, Motorsegler und Drehflügler bemisst sich das Landeentgelt nach dem in der Zulassungsurkunde eingetragenen Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges und durch Vorlage eines Lärmzeugnisses (s. §§ 3, 9 LuftVZO und Lärmvorschriften für Luftfahrzeuge – LVL in den jeweils gültigen Fassungen).

1.3  Das Landeentgelt ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Durchstarten zu entrichten. Für Schwebeflüge von Drehflüglern, die über das Ausmaß vergleichbarer Rollbewegungen von Flugzeugen hinausgehen, wird ein Entgelt in Höhe eines Landeentgeltes je angefangener 10 Minuten erhoben.

1.4  Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug ist kein Landeentgelt zu entrichten. Ausweichlandungen sind keine Notlandungen.

1.5  Bei Dienstflügen einer zivilen Luftfahrtbehörde des Bundes oder eines Bundeslandes sind keine Landeentgelte zu entrichten. Diese Entgeltbefreiung gilt nur für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg Höchstabfluggewicht, die von einem Bediensteten in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten als verantwortlicher Luftfahrzeugführer geführt wird und sofern für jeden derartigen Flug eine amtliche Dienstflugbescheinigung vorgelegt wird.

2. Abstellentgelte

2.1  Für Motorflugzeuge, Motorsegler und Drehflügler bemisst sich das Entgelt für das Abstellen nach dem in der Zulassungsurkunde eingetragenem Höchstabfluggewicht. Für Luftschiffe wird ein Ankermastentgelt erhoben. (Übersicht 1)

2.2  Der Zeitraum für die Berechnung des Abstellentgeltes beginnt 4 Stunden nach der Landung. Die Abrechnung erfolgt entsprechend der Übersicht 1 tageweise. Ab dem elften Tag wird das Monatsentgelt fällig.

2.3 Sollte ein Luftfahrzeug über 24 Stunden oder außerhalb der Betriebszeit abgestellt werden und die Beleuchtung oder ein Sicherheitsdienst für die Bewachung erforderlich sein, werden die dafür entstehenden Kosten dem Halter oder Führer in Rechnung gestellt.

3. Ermäßigungen

3.1  Für die Landung von Luftfahrzeugen mit einem Lärmzeugnis nach den „Lärmvorschriften für Luftfahrzeuge (LVL)“ oder mit Zulassung nach ICAO-Anhang 16, Band 1, Kapitel X gilt ein um 15 % reduzierter sowie für die Landung von Luftfahrzeugen mit erhöhtem Schallschutz nach der „Landeplatz-Lärmschutz- Verordnung“ in den jeweils gültigen Fassungen ein um 30 % reduzierter Entgeltsatz bezogen auf das Landeentgelt ohne Lärmzeugnis. Voraussetzung für die Anwendung der reduzierten Entgeltsätze ist die Vorlage eines gültigen Lärmzeugnisses.

3.2  Auf Landungen von Schulflügen und von Flügen zum Zwecke der Unterschieds- schulung wird eine Ermäßigung von 50% gewährt. Ausgenommen sind:
Schulflüge vor 8 Uhr und nach 20 Uhr Ortszeit mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen

Schulflüge im Sinne der Entgeltordnung sind Flüge, die ein Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einer genehmigten Ausbildungsorganisation (Luftfahrerschule) durchführt und die zum Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung im Sinne der Verordnung (EU) 1178/2011 oder der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in den jeweils gültigen Fassungen notwendig sind.

3.3  Bei F-Schleppflügen von Segelflugzeugen wird die Landung des Schleppflugzeuges generell zum Tarif der Schullandung berechnet.

4. Sonstige Entgelte

4.1  Für die Nutzung des Verkehrslandeplatzes außerhalb der geltenden Öffnungszeiten, und in Übersicht 2 aufgeführte Vorgänge werden neben den Landeentgelten weitere Entgelte erhoben.

4.2  Die Entgelte für angemeldete Früh- und Spätabfertigungen werden auch bei nicht Inanspruchnahme in Rechnung gestellt, es sei denn, die Stornierung erfolgt bis spätestens zum Vortag innerhalb der Regelbetriebszeiten.

4.3  Sonstige Leistungen, die das Personal für Piloten, Passagiere oder Luftfahrzeuge erbringt, in Form von Bergungs- und Schleppleistungen, Reinigung und Instandsetzung von Flächen oder ähnlichen Tätigkeiten werden gemäß Zeitaufwand pro angefangene Stunde und Person mit 50,00 € in Rechnung gestellt.

4.4  Für die Benutzung von Rollbahnabschnitten durch Fahrschulen für Elemente: Training der Moped- und Motorradausbildung sowie für Handlingstraining mit Personen- kraftwagen wird ein aus Übersicht 2 ersichtliches Entgelt erhoben.

4.5  Die Nutzung von Flächen oder Rollbahnabschnitten für gewerbliche, Sport- oder sonstige Veranstaltungen ist kostenpflichtig. Vor Beginn der Veranstaltung ist dazu mit dem Betreiber des Flugplatzes eine Vereinbarung abzuschließen.

4.6  Alle angefallenen Entgelte sind direkt nach Inanspruchnahme der Leistungen zu entrichten oder werden zum Monatsende in Rechnung gestellt. Die Rechnungskosten von 3,00 € entfallen, wenn der Rechnungsversand per E-Mail und die Bezahlung per Lastschrift erfolgt.

5. Schlussbestimmungen
Diese Entgeltordnung tritt mit Wirkung vom 01.08.2016 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Regelung der Entgelte (sogenannte Gebührenordnung) aufgehoben.

AirPark Riesa UG: Reinhold Eger & Peter Traub

Landesdirektion Sachsen Referat 36 | Luftverkehr und Binnenschifffahrt: Ronald Michael – Referent